Die Bewertungsgrundsätze bei Schenkung und Erbschaft sind nahezu identisch, da beide dem gleichen Bewertungsgesetz unterliegen und denselben Zweck – die gerechte Besteuerung eines unentgeltlichen Vermögensübergangs – verfolgen.

Der maßgebliche Stichtag ist bei der Schenkung der Tag der Ausführung der Zuwendung, meist der notarielle Übergabetermin beziehungsweise die Grundbucheintragung.

Wie bei der Erbschaft kann auch hier über § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert per Gutachten nachgewiesen werden, wenn der pauschal ermittelte Wert die tatsächlichen Verhältnisse übersteigt.

Zu beachten ist die eigenständige Anzeigepflicht: Schenkungen müssen dem zuständigen Finanzamt gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis angezeigt werden, auch wenn noch keine Aufforderung erfolgt ist – die Frist läuft unabhängig vom späteren Bewertungsverfahren.

Anders als bei der Erbschaft kann der Schenker zudem vertraglich vereinbaren, die Schenkungsteuer selbst zu übernehmen; dies gilt steuerlich als zusätzliche Schenkung und erhöht die Bemessungsgrundlage entsprechend.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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