Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Die Bewertungsgrundsätze bei Schenkung und Erbschaft sind nahezu identisch, da beide dem gleichen Bewertungsgesetz unterliegen und denselben Zweck – die gerechte Besteuerung eines unentgeltlichen Vermögensübergangs – verfolgen.

Der maßgebliche Stichtag ist bei der Schenkung der Tag der Ausführung der Zuwendung, meist der notarielle Übergabetermin beziehungsweise die Grundbucheintragung.

Wie bei der Erbschaft kann auch hier über § 198 BewG ein niedrigerer gemeiner Wert per Gutachten nachgewiesen werden, wenn der pauschal ermittelte Wert die tatsächlichen Verhältnisse übersteigt.

Zu beachten ist die eigenständige Anzeigepflicht: Schenkungen müssen dem zuständigen Finanzamt gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis angezeigt werden, auch wenn noch keine Aufforderung erfolgt ist – die Frist läuft unabhängig vom späteren Bewertungsverfahren.

Anders als bei der Erbschaft kann der Schenker zudem vertraglich vereinbaren, die Schenkungsteuer selbst zu übernehmen; dies gilt steuerlich als zusätzliche Schenkung und erhöht die Bemessungsgrundlage entsprechend.