Nach den werkvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 648 BGB) kann ein Auftrag zwar jederzeit gekündigt werden, wir behalten jedoch unseren vollen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachte Teilleistung sowie für entgangenen Gewinn aus dem restlichen Auftrag.

Wir legen unsere Stornobedingungen bereits im Angebot transparent offen, häufig gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Stornierung im Bearbeitungsprozess.

Eine frühzeitige, offene Kommunikation über den Grund der Stornierung erleichtert in der Praxis meist eine einvernehmliche Lösung – der gesetzliche Vergütungsanspruch für bereits geleistete Arbeit bleibt davon jedoch unberührt.