Entscheidend ist allein, ob wir die vereinbarte Sorgfalt und die anerkannten fachlichen Standards eingehalten haben – die Beweislast für einen tatsächlichen Mangel liegt dabei beim Auftraggeber.
Da Kurzgutachten naturgemäß eine geringere Prüftiefe aufweisen, sind die daraus resultierenden, im Gutachten transparent kommunizierten Einschränkungen kein Mangel, sondern bewusster Bestandteil dieser Gutachtenart.
Erst bei einem tatsächlich nachweisbaren fachlichen Fehler, etwa einer eindeutig falschen Flächenberechnung, bestehen dieselben Gewährleistungsrechte wie bei einem vollständigen Gutachten.
Auch bei einem Kurzgutachten müssen wir die von uns angewandte Methodik und die getroffenen Annahmen nachvollziehbar darlegen, auch wenn die Prüftiefe insgesamt geringer ausfällt als bei einem Vollgutachten.
Wer für einen bestimmten Zweck auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher vorab klären, ob die geringere Prüftiefe eines Kurzgutachtens für den konkreten Anlass tatsächlich ausreicht.