Die Anzeigepflicht liegt beim Eigentümer und sollte zeitnah nach Fertigstellung oder wesentlicher baulicher Veränderung erfüllt werden, um Bußgelder wegen verspäteter Anzeige zu vermeiden.

Das Finanzamt setzt den neuen Grundsteuerwert dann rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres fest, das auf die Fertigstellung folgt.

Bis zur förmlichen Fortschreibung bleibt zunächst der bisherige, meist niedrigere Grundsteuerwert für ein unbebautes oder anders genutztes Grundstück maßgeblich.

Bereits während des laufenden Feststellungszeitraums auf Basis des alten Werts gezahlte Grundsteuer wird bei einer rückwirkenden Fortschreibung in der Regel nachträglich neu berechnet und entsprechend nachgefordert oder erstattet.

Eigentümer sollten daher nach größeren Baumaßnahmen mit einer rückwirkenden Anpassung des Bescheids rechnen und die dafür nötigen Mittel vorsorglich einplanen.

Wer gegenüber dem Finanzamt einen niedrigeren Wert nachweisen will, braucht dafür ein Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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