Die vorweggenommene Erbfolge dient dazu, Vermögen bereits zu Lebzeiten geordnet und steuerlich günstig auf die nächste Generation zu übertragen, häufig unter Vorbehalt bestimmter Nutzungsrechte.
Steuerlich wird die Übertragung wie eine Schenkung behandelt, wobei vereinbarte Gegenleistungen wie ein vorbehaltener Nießbrauch oder eine Versorgungsrente den zu versteuernden Wert entsprechend mindern.
Eine sorgfältige, gutachterlich unterstützte Wertermittlung ist hier besonders wichtig, um die Freibeträge optimal zu nutzen und eine faire Behandlung weiterer, möglicherweise noch nicht bedachter Kinder sicherzustellen.
Häufig ist die vorweggenommene Erbfolge eng mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verknüpft, da die Übertragung als Schenkung gilt und innerhalb der Zehnjahresfrist auf spätere Pflichtteilsansprüche weichender Angehöriger angerechnet werden kann.
Werden dabei einzelne Kinder bevorzugt, empfiehlt sich häufig die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an die übrigen Geschwister, um spätere Streitigkeiten im Erbfall von vornherein zu vermeiden.
Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG benötigen Sie ein Verkehrswertgutachten.
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