Voraussetzung ist eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als die gesetzlich vorgesehene Erheblichkeitsschwelle, die der Eigentümer nicht selbst zu vertreten hat.
Der Antrag muss fristgerecht bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt oder der Gemeinde gestellt werden, abhängig von der landesrechtlichen Zuständigkeit.
Klassische Anwendungsfälle sind etwa strukturell bedingter Leerstand in schwachen Regionen oder erhebliche Substanzschäden durch Naturereignisse wie Hochwasser.
Der mögliche Erlass ist gesetzlich gestaffelt: Bei einer Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent können 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden, bei vollständigem Ausfall des Ertrags bis zu 50 Prozent.
Die genauen Voraussetzungen und Staffelungen regelt § 33 Grundsteuergesetz, wobei stets zwischen strukturellen und lediglich vorübergehenden Ursachen der Ertragsminderung unterschieden wird.
Den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts führt das Verkehrswertgutachten.
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