Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Käufer prüfen die Höhe der Instandhaltungsrücklage zunehmend genau, da eine unzureichende Rücklage bei anstehenden größeren Maßnahmen, etwa einer Fassaden- oder Aufzugssanierung, zu erheblichen Sonderumlagen führen kann.

Wir berücksichtigen daher sowohl die Höhe der aktuellen Rücklage als auch bereits beschlossene oder absehbare größere Instandhaltungsmaßnahmen der Eigentümergemeinschaft.

Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen liefern hierzu wichtige Informationen und sollten uns nach Möglichkeit vorgelegt werden.

Auch bereits beschlossene Sonderumlagen, die noch nicht vollständig eingezahlt wurden, müssen im Gutachten transparent berücksichtigt werden, da sie eine unmittelbare finanzielle Verpflichtung für den künftigen Eigentümer darstellen.

Eine ausreichend hohe, planvoll aufgebaute Rücklage wird von Käufern zunehmend als Qualitätsmerkmal einer gut verwalteten Eigentümergemeinschaft wahrgenommen.