Die Freibeträge nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gelten für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen und können durch geschickte zeitliche Staffelung mehrfach genutzt werden.

Da die Freibeträge alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, lässt sich durch eine frühzeitige, gestaffelte Übertragung von Immobilienvermögen die Steuerlast innerhalb einer Familie erheblich reduzieren.

Zusätzlich kann bei einer selbstgenutzten Wohnimmobilie unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung für Ehepartner oder Kinder greifen, wenn diese die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.

Werden die Freibeträge überschritten, greift ein progressiver Steuersatz, der sich nach Steuerklasse und Höhe des übersteigenden Betrags richtet – Ehepartner und Kinder profitieren dabei von den günstigsten Steuerklassen und Steuersätzen zwischen 7 und 30 Prozent.

Durch eine sogenannte Kettenschenkung über mehrere Generationen lassen sich zusätzliche Freibeträge nutzen, sofern die Zwischenperson tatsächlich frei über die Immobilie verfügen kann und keine Weitergabeverpflichtung besteht.

Im Erbfall ist der steuerlich belastbare Nachweis das Verkehrswertgutachten.

Rechtlicher Hinweis

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