Video · Restnutzungsdauer & AfA

Restnutzungsdauer und Modernisierung: Wie viele Jahre hat Ihr Haus noch?

2:53 Min. · 9. Oktober 2026

Die Restnutzungsdauer gibt an, wie lange ein Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch wirtschaftlich genutzt werden kann (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV). Modernisierungen verlängern sie. Dieses Video erklärt in rund vier Minuten das Punktemodell der Anlage 2 ImmoWertV und zeigt an einem Beispiel, wie viele Jahre Modernisierungen bringen.

Das erfahren Sie im Video

  • Begriffe: Gesamtnutzungsdauer (Modellwert, z. B. 80 Jahre), Alter und Restnutzungsdauer (§ 4 ImmoWertV, Anlage 1).
  • Modernisierungspunkte: Dach und Fassadendämmung je bis zu 4 Punkte; Fenster, Leitungen, Heizung, Bäder, Innenausbau und Grundriss je bis zu 2 – höchstens 20 (Anlage 2).
  • Rechenbeispiel: Baujahr 1966: rund 21 Jahre ohne Modernisierung, 37 Jahre mit 8 Punkten, 45 Jahre mit 12 Punkten.
  • Bedeutung: Alterswertminderung im Sachwertverfahren (§ 38), Barwertfaktor im Ertragswertverfahren (§ 34), Abschreibung bei Vermietung.
  • Praxis: Rechnungen und Fotos aufheben; Instandhaltungsstau kann die Restnutzungsdauer verkürzen.

Rechtsgrundlagen und Quellen (Rechtsstand 9. Oktober 2026)

Dieses Video ist ein Informations- und Werbevideo des Immobilien-Sachverständigenbüros STRECKEL für seine eigenen Leistungen. Es vermittelt allgemeine Informationen, ist keine Steuer- oder Rechtsberatung und ersetzt kein Gutachten für Ihr Objekt. Beispiele sind vereinfacht.

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Ihr Haus ist sechzig Jahre alt, aber Dach, Fenster und Heizung sind neu? Dann ist es wirtschaftlich deutlich jünger. Wir sehen uns heute an, wie die Restnutzungsdauer ermittelt wird und wie Modernisierungen sie verlängern. Willkommen beim Immobilien-Sachverständigenbüro Streckel!

Worum geht es? Ausgangspunkt ist die Gesamtnutzungsdauer, ein Modellwert, für Ein- und Mehrfamilienhäuser zum Beispiel achtzig Jahre. Davon wird das Alter abgezogen, also die Jahre seit dem Baujahr. Übrig bleibt die Restnutzungsdauer: wie lange das Gebäude bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung noch wirtschaftlich genutzt werden kann.

Wie zählen Modernisierungen? Die Immobilienwertermittlungsverordnung vergibt Punkte. Ein neues Dach mit Wärmedämmung bringt bis zu vier Punkte, ebenso die Dämmung der Außenwände. Neue Fenster, Leitungen, Heizung oder Bäder bringen je bis zu zwei Punkte. Und auch Innenausbau und eine verbesserte Grundrissgestaltung zählen je bis zu zwei Punkte. Insgesamt sind höchstens zwanzig Punkte möglich.

Ein Beispiel. Ein Haus aus dem Jahr 1966 ist heute sechzig Jahre alt. Ohne Modernisierung bleibt nach dem Modell eine Restnutzungsdauer von rund einundzwanzig Jahren. Wurden Dach, Fenster und Heizung erneuert, sind das acht Punkte, und die Restnutzungsdauer steigt auf rund siebenunddreißig Jahre. Kommt eine Dämmung der Außenwände hinzu, sind es zwölf Punkte und rund fünfundvierzig Jahre.

Warum ist die Restnutzungsdauer so wichtig? Im Sachwertverfahren bestimmt sie die Alterswertminderung des Gebäudes. Im Ertragswertverfahren bestimmt sie, über wie viele Jahre die Mieten kapitalisiert werden. Und bei vermieteten Immobilien kann eine kurze tatsächliche Nutzungsdauer eine höhere Abschreibung begründen, dazu gibt es ein eigenes Video.

Worauf sollten Sie achten? Heben Sie Rechnungen und Fotos Ihrer Modernisierungen auf, am besten mit dem Jahr der Maßnahme. Umgekehrt kann ein Instandhaltungsstau die Restnutzungsdauer auch verkürzen. Steuerliche Fragen zur Abschreibung klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Ihr nächster Schritt: Lassen Sie die Restnutzungsdauer und den Verkehrswert Ihrer Immobilie nachvollziehbar ermitteln. Nach einem kostenlosen Erstgespräch folgen Unterlagen, Besichtigung und Gutachten. Das Immobilien-Sachverständigenbüro Streckel freut sich darauf, Sie mit einem belastbaren Gutachten zu unterstützen.

Der Moderator in diesem Video ist eine KI-generierte, fiktive Person mit synthetischer Stimme. Fachliche Verantwortung: Tobias Streckel. Das Video vermittelt allgemeine Informationen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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