Rückforderungsklauseln dienen dazu, Schenker vor unerwünschten Entwicklungen abzusichern, etwa wenn die Immobilie durch eine Scheidung des Beschenkten oder dessen Verschuldung gefährdet wäre.
Rein aufschiebend bedingte Rückforderungsrechte mindern den steuerlichen Wert der Schenkung in der Regel nicht, da der Beschenkte zunächst uneingeschränkter Eigentümer wird.
Tritt der Rückforderungsfall später tatsächlich ein, kann die Schenkungsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend korrigiert werden, sodass eine sorgfältige vertragliche Gestaltung entscheidend ist.
Übliche Rückforderungsgründe sind das Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker, dessen Insolvenz oder Zwangsvollstreckung in die Immobilie sowie eine Veräußerung ohne Zustimmung des Schenkers.
Zur dinglichen Absicherung wird häufig eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, die den Schenker davor schützt, dass die Immobilie im Rückforderungsfall bereits anderweitig belastet oder veräußert wurde.
Im Erbfall ist der steuerlich belastbare Nachweis das Verkehrswertgutachten.
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