Rechtsgrundlage ist die Betriebskostenverordnung, die die Grundsteuer explizit als umlagefähige Betriebskostenart aufführt, sofern der Mietvertrag auf diese Verordnung verweist oder die Position ausdrücklich benennt.
Eine geänderte, gestiegene Grundsteuer infolge der Reform darf der Vermieter ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit entsprechend höher in der Nebenkostenabrechnung ausweisen.
Diskussionen über eine gesetzliche Neuregelung der Umlagefähigkeit im Zuge der Grundsteuerreform wurden zwar geführt, bislang bleibt die grundsätzliche Umlagefähigkeit jedoch unverändert bestehen.
Die Umlage muss stets nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel, meist nach Wohnfläche, erfolgen und darf andere Mieter oder Nutzungseinheiten nicht unangemessen benachteiligen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten ist eine verursachungsgerechte, nachvollziehbare Aufteilung der Grundsteuer auf beide Nutzungsarten erforderlich.
Alle Preise stehen vorab fest — nachzulesen unter Kosten eines Gutachtens.
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