Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Rechtsgrundlage ist die Betriebskostenverordnung, die die Grundsteuer explizit als umlagefähige Betriebskostenart aufführt, sofern der Mietvertrag auf diese Verordnung verweist oder die Position ausdrücklich benennt.
Eine geänderte, gestiegene Grundsteuer infolge der Reform darf der Vermieter ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit entsprechend höher in der Nebenkostenabrechnung ausweisen.
Diskussionen über eine gesetzliche Neuregelung der Umlagefähigkeit im Zuge der Grundsteuerreform wurden zwar geführt, bislang bleibt die grundsätzliche Umlagefähigkeit jedoch unverändert bestehen.
Die Umlage muss stets nach dem im Mietvertrag vereinbarten Umlageschlüssel, meist nach Wohnfläche, erfolgen und darf andere Mieter oder Nutzungseinheiten nicht unangemessen benachteiligen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten ist eine verursachungsgerechte, nachvollziehbare Aufteilung der Grundsteuer auf beide Nutzungsarten erforderlich.