Im angelsächsischen Immobilienwesen – insbesondere in Großbritannien und den USA – ist die Second Opinion bei großen Transaktionen und Fondsportfolios etablierter Standard. Ein unabhängiger Sachverständiger prüft das vorliegende Bewertungsgutachten auf Methodik, Annahmen und Plausibilität.
Diese Praxis schützt institutionelle Investoren vor Fehlbewertungen und Interessenkonflikten – und ist zunehmend auch in Deutschland Anforderung von Aufsichtsbehörden und internen Governance-Vorgaben. Als ehemaliger Bewerter für regulierte Fondsgesellschaften kennen wir die Standards, die BaFin-regulierte Fonds an eine Second Opinion stellen.
Für eine methodisch vollwertige, aber im Umfang begrenzte Einschätzung gibt es die Gutachterliche Stellungnahme.
Soll das Ergebnis gegenüber Gericht oder Finanzamt bestehen, braucht es ein Verkehrswertgutachten.
Wird eine verbindliche Feststellung durch einen Dritten gebraucht statt einer Überprüfung, führt der Weg über Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.



