Beim Ertragswertverfahren steht die Frage im Mittelpunkt: Welchen Wert hat die Immobilie auf Basis ihrer nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen? Der Ertragswert setzt sich zusammen aus dem Bodenwert und dem Gebäudeertragswert — also dem Barwert der zukünftigen Reinerträge des Gebäudes.
Das Verfahren ist in der ImmoWertV 2021 geregelt (§§ 27–34, in Kraft seit dem 1. Januar 2022) und wird für alle Objektarten verwendet, bei denen die Renditeerwartung für den Markt preisprägend ist: Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser, Bürogebäude, Einzelhandel, Logistik und gemischt genutzte Gebäude.
Ertragswert — Rechenweg nach § 28 ImmoWertV:
Reinertrag = Rohertrag − Bewirtschaftungskosten
Bodenwertverzinsung = Bodenwert × Liegenschaftszinssatz
Gebäudereinertrag = Reinertrag − Bodenwertverzinsung
Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag × Barwertfaktor
Ertragswert = Gebäudeertragswert + Bodenwert
Der Barwertfaktor nach § 34 ImmoWertV ergibt sich aus Liegenschaftszinssatz und Restnutzungsdauer. Die verkürzte Division „Reinertrag ÷ Liegenschaftszinssatz“ unterstellt dagegen eine unendliche Nutzungsdauer und dient allenfalls der überschlägigen Plausibilisierung — sie ersetzt die Ermittlung des Gebäudeertragswerts nicht.
Die vier Größen, die das Ergebnis bestimmen
Rechnerisch ist das Verfahren überschaubar. Die gutachterliche Leistung liegt in der Herleitung von vier Eingangsgrößen — und genau dort entscheidet sich, ob ein Ertragswert belastbar ist:
Marktüblich erzielbare Miete. Maßgeblich ist nicht die vereinbarte, sondern die am Markt erzielbare Miete. Bei Altverträgen deutlich unter Marktniveau gehört die Differenz nicht in den Rohertrag, sondern wird am Ende als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal abgezogen.
Bewirtschaftungskosten (§ 32 ImmoWertV). Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis und die nicht umlagefähigen Betriebskosten. Nicht dazu zählen Abschreibungen, Finanzierungskosten und die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten.
Liegenschaftszinssatz (§ 33 ImmoWertV). Er stammt aus der Kaufpreissammlung des örtlichen Gutachterausschusses und wird objektspezifisch angepasst. Zinssätze aus Tabellenwerken sind für ein belastbares Gutachten nicht geeignet.
Restnutzungsdauer. Sie bestimmt gemeinsam mit dem Liegenschaftszinssatz den Barwertfaktor. Durchgeführte Modernisierungen können sie verlängern — was den Wert spürbar verändert.
Drei Varianten des Verfahrens
Die ImmoWertV kennt das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28), bei dem Boden- und Gebäudeanteil getrennt behandelt werden und das den Regelfall bildet; das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 29), das den Gesamtreinertrag kapitalisiert und den abgezinsten Bodenwert addiert; sowie das periodische Ertragswertverfahren (§ 30), das einzelne Zahlungsperioden gesondert abbildet und bei stark schwankenden Erträgen zum Einsatz kommt.
Kein Ertragswert bleibt bei uns ungeprüft stehen: Rohertragsfaktor und Netto-Anfangsrendite werden gegen die Marktdaten des örtlichen Gutachterausschusses gespiegelt. Weichen diese Kennzahlen deutlich ab, stimmt in aller Regel eine der Eingangsgrößen nicht.
Angewandt wird das Verfahren innerhalb eines vollständigen Gutachtens — den Rahmen dazu beschreibt die Seite zum Verkehrswertgutachten.
Die nachhaltig erzielbare Miete als Eingangsgröße ermittelt ein Mietwertgutachten.



