Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Mit Beschluss vom 7. November 2006 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Erbschaft- und Schenkungsteuer für verfassungswidrig – nicht wegen des Steuersatzes, sondern wegen der Bemessungsgrundlage: Grundvermögen wurde mit Steuerwerten erfasst, die teils nur 20 bis 30 Prozent des tatsächlichen Marktwerts erreichten, während Geldvermögen zum vollen Nominalwert angesetzt wurde. Der Beschluss erzwang eine vollständige Reform der Grundbesitzbewertung und ist bis heute die verfassungsrechtliche Grundlage für das Recht auf Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

Der Entscheidung lag eine Richtervorlage des Bundesfinanzhofs zugrunde (Vorlagebeschluss BFH vom 22. Mai 2002 – II R 61/99). Der BFH hatte erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG: Die Erbschaftsteuer erhob einheitliche Steuersätze auf den Wert des Erwerbs – doch die Wertermittlung für Grundvermögen führte nach dem damals geltenden vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 146 ff. BewG a.F.) systematisch zu Steuerwerten, die deutlich unter dem Verkehrswert lagen. Der BFH stellte fest, dass Grundstückssteuerwerte „in vielen Fällen deutlich weniger als die Hälfte, zum Teil nur 20 % bis 30 % des Mittelwerts“ am Grundstücksmarkt erreichten – während Geldvermögen mit dem vollen Nominalwert und Kapitalforderungen mit ihrem Nennwert erfasst wurden. Diese strukturelle Ungleichbehandlung bildete den Kern der verfassungsrechtlichen Vorlagefrage.

Tenor

Das Bundesverfassungsgericht (Erster Senat) erklärte § 19 Abs. 1 ErbStG in sämtlichen bisherigen Fassungen für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz). Das bisherige Recht blieb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2008, weiter anwendbar. Das Erbschaftsteuerreformgesetz trat zum 1. Januar 2009 in Kraft (BGBl. I 2008, S. 3018).

Gemeiner Wert als Verfassungsgebot: Der zentrale Leitsatz

Der Beschluss enthält den bis heute maßgeblichen Leitsatz zur Bewertungsebene:

„Die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein. Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.“

Das Gericht begründet dies mit dem Charakter der Erbschaftsteuer: Sie besteuert die Substanz des Vermögenszuwachses beim Erwerber – also das, was bei einem Verkauf am Markt erzielt werden kann. Deshalb ist der gemeine Wert im Sinne des § 9 Abs. 2 BewG (erzielbarer Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr) der verfassungsrechtlich zwingende Bewertungsmaßstab.

Eine weitere, dogmatisch weitreichende Kernaussage betrifft die Funktion der Bewertungsebene: Der Gesetzgeber darf Verschonungen und Begünstigungen erst nach der Wertermittlung einsetzen – in Form von Freibeträgen, Verschonungsabschlägen oder Stundungsregelungen. Differenzierungen beim Bewertungsmaßstab selbst hingegen sind als verdeckte Begünstigungen gleichheitswidrig und daher gesperrt.

Die Korridor-Doktrin: ±20 % für Gutachten, ±30 % für Massenverfahren

In den Entscheidungsgründen (Rn. 137 i.V.m. Rn. 167) entwickelt das Bundesverfassungsgericht eine Toleranzrahmen-Doktrin, die für Immobiliensachverständige und für die Beurteilung steuerlicher Massenbewertungen bis heute maßgeblich ist:

Individuelle Sachverständigenbewertung (ca. ±20 %): Selbst ein methodisch einwandfreies Verkehrswertgutachten liefert keine mathematisch exakte Zahl. Schätzungsunsicherheiten, Ermessensspielräume bei der Verfahrenswahl und Marktdynamik führen dazu, dass ein vertretbares Gutachten typischerweise innerhalb einer Streubreite von etwa 20 Prozent um den gemeinen Wert liegt. Eine systematische Abweichung jenseits dieser Marke kann auf methodische Fehler hinweisen.

Typisierende Massenbewertung (ca. ±30 %): Für Gesetzgeber und Finanzverwaltung, die Millionen von Grundstücken in automatisierten Massenverfahren bewerten müssen, ist ein etwas weiterer Korridor verfassungskonform. Typisierungen müssen Individualbesonderheiten zwangsläufig außer Acht lassen – eine Abweichung von bis zu 30 Prozent um den gemeinen Wert ist dabei tolerierbar.

Das damalige Einheitswertrecht unterschritt oder überschritt diesen Korridor jedoch regelmäßig massiv – daher die Verfassungswidrigkeit.

Folgegesetzgebung: §§ 157–203 BewG und § 198 BewG

Das Erbschaftsteuerreformgesetz schuf zum 1. Januar 2009 die neuen §§ 157 bis 203 BewG. Die Bewertung bebauter Grundstücke erfolgt seitdem im Vergleichswertverfahren (§ 182 BewG), im Ertragswertverfahren (§§ 184–188 BewG) oder im Sachwertverfahren (§§ 189–191 BewG) – sämtlich am gemeinen Wert ausgerichtet.

Von zentraler praktischer Bedeutung ist § 198 BewG: „Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, ist dieser Wert anzusetzen.“ Dieser Nachweis-Paragraph ist die direkte gesetzliche Umsetzung des verfassungsgerichtlichen Auftrags: Wer zeigen kann, dass der typisierte Steuerwert den gemeinen Wert übertrifft, hat Anspruch auf Ansatz des niedrigeren Werts – in der Praxis durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten.

Bedeutung für die Gutachterpraxis

Der Beschluss vom 7. November 2006 ist die verfassungsrechtliche Wurzel nahezu aller BFH-Entscheidungen zur Immobilienbewertung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Er erklärt, warum das qualifizierte Verkehrswertgutachten als Nachweisinstrument nach § 198 BewG nicht bloß gesetzlich vorgesehen, sondern verfassungsrechtlich erzwungen ist.

Für Sachverständige im Bewertungsrecht bedeutet dies: Die methodengerechte Ausrichtung am gemeinen Wert nach § 194 BauGB und an den Verfahren der Immobilienwertermittlungsverordnung ist keine Formalität, sondern verfassungsrechtlich geboten. Wer ein Gutachten nach § 198 BewG erstellt, setzt das Verfassungsgebot des Ersten Senats um.