Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Der vor der Ehe erworbene Vermögenswert selbst verbleibt vollständig beim ursprünglichen Eigentümer und wird nicht geteilt – ausgleichspflichtig ist ausschließlich der Wertzuwachs während der Ehezeit.

In der Praxis ist hierfür ein rückwirkendes Gutachten zum Stichtag der Eheschließung notwendig, um den damaligen Ausgangswert verlässlich zu dokumentieren.

Wurden während der Ehe gemeinsam finanzierte Modernisierungen durchgeführt, kann der andere Ehepartner unter Umständen einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch für diese Investitionen geltend machen.

Auch eine bereits vor der Ehe bestehende, aber erst während der Ehe abbezahlte Finanzierung wird bei der Ermittlung des Anfangsvermögens entsprechend dem damaligen Schuldenstand berücksichtigt.

Der Nachweis des historischen Ausgangswerts liegt in der Praxis regelmäßig bei demjenigen Ehepartner, der sich auf ein entsprechend niedrigeres Anfangsvermögen beruft.