Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Die erste Hauptfeststellung im Rahmen der Grundsteuerreform erfolgte zum 1. Januar 2022 mit Wirkung ab 2025 – die nächste reguläre Hauptfeststellung ist damit für 2029 vorgesehen.
Ändert sich der tatsächliche oder rechtliche Zustand eines Grundstücks wesentlich, etwa durch einen Neubau, Anbau oder Abriss, wird der Grundsteuerwert bereits vorher im Wege einer Fortschreibung angepasst.
Eigentümer sind verpflichtet, solche wesentlichen Änderungen dem Finanzamt eigenständig anzuzeigen, damit der Grundsteuerwert korrekt aktualisiert werden kann.
Grundsätzlich sieht das Gesetz eine turnusmäßige Hauptfeststellung im Abstand von sieben Jahren vor, auch wenn der genaue nächste Termin durch den Gesetzgeber noch angepasst werden kann.
Unabhängig von den anzeigepflichtigen Änderungen wird bei geringfügigen Wertschwankungen unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze keine Fortschreibung vorgenommen, um den Verwaltungsaufwand in einem vertretbaren Rahmen zu halten.