Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Grundlage für die Aufteilung ist die notarielle Teilungserklärung, aus der sich die exakten Miteigentumsanteile jeder einzelnen Wohnung am Gesamtgrundstück ergeben.

Jeder Wohnungseigentümer erhält dadurch einen eigenständigen Bescheid und ist unabhängig von den übrigen Eigentümern für seinen individuellen Anteil an der Grundsteuer verantwortlich.

Bei Unstimmigkeiten zwischen tatsächlicher Nutzung und eingetragenem Miteigentumsanteil, etwa nach nachträglichen baulichen Veränderungen, sollte die Teilungserklärung entsprechend aktualisiert werden.

Eine Änderung der Teilungserklärung erfordert stets eine notarielle Beurkundung sowie in der Regel die Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer und wird erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam.

Erst nach dieser Grundbucheintragung wirkt sich eine geänderte Aufteilung auch auf die künftige Feststellung der individuellen Grundsteuerwerte aus.