Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Als Bekanntgabe gilt bei postalischem Versand üblicherweise der dritte Tag nach Aufgabe zur Post, sodass die Frist rechnerisch entsprechend früher beginnt, als viele Eigentümer annehmen.

Bei drohendem Fristablauf empfiehlt sich zunächst ein fristwahrender, kurz begründeter Einspruch, der später um Belege und Gutachten ergänzt werden kann.

Nach Ablauf der Frist bleibt regelmäßig nur noch ein Antrag auf schlichte Änderung oder in besonderen Härtefällen ein Antrag auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen.

Die reguläre Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids; wird sie unverschuldet versäumt, etwa durch eine nachweisbare Erkrankung, kommt ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Ein solcher Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Versäumnisgründe glaubhaft gemacht werden.