Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Im Bundesmodell fließen bei der Bewertung von Zweifamilienhäusern sowohl die statistische Nettokaltmiete für die vermietete Einheit als auch der Nutzungswert der selbstgenutzten Einheit ein.
Anders als bei der Erbschaftsteuer, wo für vermietete Wohnimmobilien ein eigener Bewertungsabschlag existiert, wird bei der Grundsteuer keine vergleichbare Vergünstigung für Vermietung gewährt.
Eine korrekte Angabe der jeweiligen Nutzungsflächen in der Feststellungserklärung ist daher entscheidend für eine zutreffende Bewertung des gesamten Gebäudes.
Ändert sich die Nutzung im Zeitverlauf, etwa weil die zunächst selbstgenutzte Einheit später ebenfalls vermietet wird, sollte dies dem Finanzamt angezeigt werden, damit der Grundsteuerwert entsprechend angepasst werden kann.
Bis zu einer solchen Anzeige bleibt der ursprünglich festgestellte, auf der damaligen Nutzung basierende Grundsteuerwert maßgeblich.