Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Beim Verkauf wird der erzielte Nettoerlös nach Abzug verbleibender Darlehen entsprechend der Miteigentumsanteile beziehungsweise nach vertraglicher Vereinbarung aufgeteilt.

Bei der Übernahme durch einen Partner muss dieser den anderen zum hälftigen Verkehrswert seines Anteils auszahlen und in der Regel die bestehende Finanzierung allein weiterführen oder umschulden.

Scheitert eine einvernehmliche Lösung, bleibt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung – hier wird jedoch meist ein niedrigerer Erlös erzielt als bei einem regulären Verkauf.

Vor einer endgültigen Entscheidung lohnt sich häufig ein Vergleich der beiden Optionen: Der Nettoerlös aus einem Verkauf lässt sich meist verlässlicher vorhersagen als der langfristige finanzielle Vorteil einer Übernahme mit fortlaufender Finanzierung.

Bei einer Übernahme sollte zudem frühzeitig mit der finanzierenden Bank geklärt werden, ob und zu welchen Konditionen eine Umschuldung auf nur einen der bisherigen Kreditnehmer möglich ist.