Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Der verbleibende Partner profitiert wirtschaftlich von der mietfreien Nutzung, was über den bereits erwähnten Wohnvorteil im Rahmen des Unterhalts ausgeglichen wird.
Gleichzeitig bleibt in der Regel auch der auf beide Partner entfallende Anteil am eigentlichen Immobilienwert für den Zugewinnausgleich unverändert relevant, unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.
In der Praxis wird häufig eine Gesamtlösung angestrebt, die sowohl den Wohnvorteil als auch den späteren Auszahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich gemeinsam regelt.
In der Übergangszeit bis zu einer endgültigen Regelung empfiehlt sich eine klare schriftliche Vereinbarung über Wohnvorteil, Kostentragung und den weiteren Umgang mit der gemeinsamen Finanzierung.
Ein aktuelles Wertgutachten erleichtert es beiden Seiten, die wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlicher Lösungsoptionen realistisch einzuschätzen und zu vergleichen.