Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Grundsätzlich trägt die Kosten, wer das Gutachten in Auftrag gibt. Bei einer gerichtlichen Zugewinnausgleichs- oder Aufteilungsklage kann das Gericht die Kosten auch beiden Parteien anteilig auferlegen oder derjenigen Partei, die im Rechtsstreit unterliegt.
Privat beauftragtes Gutachten
Beauftragt einer der Ehepartner allein einen Sachverständigen – etwa um den eigenen Zugewinnausgleichsanspruch zu beziffern oder um eine Auszahlung an den anderen Teil zu berechnen – trägt er in der Regel auch die Kosten. Das gilt selbst dann, wenn das Gutachten später im Scheidungsverfahren als Grundlage verwendet wird.
Gemeinsam beauftragtes Gutachten
In der Praxis empfiehlt es sich häufig, gemeinsam einen neutralen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen und die Kosten hälftig zu teilen. Das vermeidet Streit über die Belastbarkeit des Ergebnisses und ist meist günstiger als zwei separate Gutachten, die dann gegeneinander abgewogen werden müssten.
Gerichtlich bestelltes Gutachten
Wird im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens (z. B. Zugewinnausgleich oder Teilungsversteigerung) ein Gutachter vom Gericht bestellt, werden die Kosten als Teil der Verfahrenskosten behandelt. Das Gericht legt im Kostenbeschluss fest, wer die Kosten trägt – häufig entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, in vielen Fällen aber auch schlicht hälftig zwischen den Beteiligten.
Wichtig: der richtige Bewertungsstichtag
Unabhängig von der Kostenfrage ist der gewählte Bewertungsstichtag entscheidend für die Höhe des Zugewinnausgleichs. Maßgeblich ist beim Endvermögen in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit), nicht der Tag der Trennung. Ein Sachverständiger sollte daher stets frühzeitig eingebunden werden, um den Wert exakt auf den relevanten Stichtag zu beziehen.