Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Das Gericht formuliert im sogenannten Beweisbeschluss die konkrete Beweisfrage, zu der der Sachverständige Stellung nehmen soll, etwa die Höhe des Verkehrswerts zu einem bestimmten Stichtag.
Die Parteien erhalten üblicherweise Gelegenheit, sich zur Person des vorgeschlagenen Sachverständigen zu äußern und bei begründeten Zweifeln an dessen Unparteilichkeit einen Ablehnungsantrag zu stellen.
Die Kosten des gerichtlich bestellten Sachverständigen trägt zunächst die unterliegende Partei beziehungsweise werden nach dem im Kostenbeschluss festgelegten Verteilungsschlüssel aufgeteilt.
Häufig schlagen bereits die Parteien selbst geeignete Sachverständige vor, das Gericht ist an diese Vorschläge jedoch nicht gebunden und kann auch von sich aus einen ihm bekannten Experten bestellen.
Ein Ablehnungsantrag muss stets konkrete, objektiv nachvollziehbare Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit benennen – bloße Unzufriedenheit mit einem zu erwartenden Ergebnis genügt hierfür nicht.