Befangenheit liegt vor, wenn objektive Umstände Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen begründen, etwa eine frühere geschäftliche Beziehung zu einer der Parteien oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Der Ablehnungsantrag muss unverzüglich nach Kenntnis der befangenheitsbegründenden Umstände beim zuständigen Gericht gestellt und begründet werden.

Wird die Befangenheit vom Gericht festgestellt, wird ein neuer, unabhängiger Sachverständiger bestellt und das bisherige Gutachten in der Regel nicht verwertet.

Auch eine private oder geschäftliche Bekanntschaft mit einer Partei oder deren Rechtsanwalt kann je nach Intensität bereits ausreichen, um objektive Zweifel an der Unparteilichkeit zu begründen.

Wird ein Ablehnungsantrag ohne stichhaltige Begründung gestellt, kann das Gericht ihn zurückweisen und der ursprünglich bestellte Sachverständige bleibt im Verfahren tätig.

Zur Person hinter den Gutachten: Qualifikation und Werdegang.

Rechtlicher Hinweis

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