Zu einem Obergutachten kommt es meist dann, wenn Privatgutachten und gerichtliches Gutachten in ihrem Ergebnis erheblich voneinander abweichen und das Gericht die Widersprüche nicht selbst auflösen kann.
Der beauftragte Obergutachter setzt sich in seinem Gutachten explizit mit den methodischen Unterschieden der vorangegangenen Gutachten auseinander und begründet, welcher Ansatz aus fachlicher Sicht zutreffend ist.
Da ein Obergutachten zusätzliche Kosten und Zeit verursacht, wird es von Gerichten nur bei tatsächlich erheblichen, entscheidungsrelevanten Widersprüchen angeordnet.
Der Obergutachter erhält in der Regel sämtliche vorangegangenen Gutachten sowie die zugrunde liegenden Unterlagen und muss sich mit den divergierenden Ansätzen fachlich auseinandersetzen.
Seine Einschätzung ist zwar rechtlich nicht automatisch bindend, wird vom Gericht aufgrund der besonderen Auseinandersetzung mit den Vorgutachten in der Praxis aber meist als maßgeblich zugrunde gelegt.
Wann ein Obergutachten trägt und welche Alternativen es gibt, steht unter Ober-, Schieds- und Gerichtsgutachten.
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