Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Deutsche Finanzämter und Gerichte erwarten für inländische Immobilien grundsätzlich eine Bewertung nach den hierzulande geltenden Vorschriften, insbesondere der ImmoWertV beziehungsweise des Bewertungsgesetzes.

Für im Ausland gelegene Immobilien wird dagegen regelmäßig ein Gutachten nach den dortigen, örtlich anerkannten Standards akzeptiert, sofern es nachvollziehbar und plausibel erscheint.

Bei internationalen Sachverhalten empfiehlt sich stets die frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen deutschen Behörde, welche Nachweisform konkret verlangt wird.

Innerhalb der EU erleichtern gemeinsame fachliche Standards, etwa nach den European Valuation Standards, die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, auch wenn formale Unterschiede weiterhin bestehen können.

Außerhalb Europas variieren die anerkannten Bewertungsstandards stärker, weshalb sich hier eine frühzeitige Rücksprache mit der zuständigen deutschen Behörde besonders empfiehlt.