Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Eine Stundung verschiebt lediglich den Zahlungszeitpunkt, befreit aber nicht von der grundsätzlichen Zahlungspflicht, und wird üblicherweise mit Stundungszinsen belegt.

Der Antrag sollte möglichst frühzeitig und mit aussagekräftigen Nachweisen zur wirtschaftlichen Situation bei der zuständigen Gemeindekasse gestellt werden.

Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kommt statt einer Stundung eher ein Antrag auf Erlass in Betracht, der jedoch deutlich strengeren Voraussetzungen unterliegt.

Für die Dauer der Stundung fallen grundsätzlich gesetzliche Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat auf den gestundeten Betrag an, sofern die Gemeinde keine abweichende Regelung trifft.

Bei absehbar dauerhafter statt nur vorübergehender Zahlungsunfähigkeit ist häufig ein Antrag auf teilweisen oder vollständigen Erlass die passendere, wenn auch an strengere Voraussetzungen geknüpfte Alternative.