Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Auch bei unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze richtet sich die Bewertung ausschließlich nach dem Recht des Bundeslandes, in dem die katastermäßige Belegenheit des Grundstücks liegt.

Für Eigentümer mit mehreren Grundstücken in unterschiedlichen Bundesländern bedeutet dies, dass für jedes Objekt gesondert geprüft werden muss, welches Landesmodell jeweils zur Anwendung kommt.

Bei Unsicherheiten über die genaue Zuordnung gibt das jeweils zuständige Lagefinanzamt verbindlich Auskunft über das anzuwendende Bewertungsmodell.

Bei Unsicherheiten über die genaue Zuordnung eines grenznahen Grundstücks empfiehlt sich eine schriftliche Anfrage beim zuständigen Lagefinanzamt bereits vor Abgabe der Feststellungserklärung, um spätere Korrekturen zu vermeiden.

Maßgeblich ist stets die katastermäßige Belegenheit, nicht die postalische Anschrift oder die tatsächliche Nähe zu einer anderen Landesgrenze.