Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Die Frist beginnt somit nicht zwingend mit der Übergabe des Gutachtens, sondern erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Mangel und den daraus entstandenen Schaden tatsächlich erkennt.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen kann zusätzlich eine absolute Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs greifen, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis.

Ein bloßer Verdacht auf einen Fehler reicht für einen Anspruch nicht aus – maßgeblich ist stets der konkrete Nachweis eines tatsächlichen fachlichen Mangels und des dadurch entstandenen Schadens.

Die reguläre Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche gegen uns beträgt gemäß den allgemeinen Vorschriften des BGB drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Kenntniserlangung.

Auftraggeber sollten festgestellte Unstimmigkeiten daher möglichst zeitnah dokumentieren und uns gegenüber schriftlich geltend machen, um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.