Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Die Möglichkeit zur Einführung der Grundsteuer C wurde den Kommunen im Rahmen der Grundsteuerreform eingeräumt, ihre tatsächliche Anwendung liegt jedoch im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.
Betroffene Grundstücke müssen baurechtlich bereits bebaubar, aber noch nicht bebaut sein – reine Ackerflächen ohne Baurecht fallen nicht darunter.
Eigentümer solcher Grundstücke sollten sich bei ihrer Gemeinde erkundigen, ob und in welcher Höhe die Grundsteuer C dort tatsächlich erhoben wird.
Mit der Grundsteuer C soll gezielt ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, baureife, aber ungenutzte Grundstücke einer Bebauung zuzuführen und so dem Wohnraummangel in gefragten Lagen entgegenzuwirken.
Voraussetzung ist stets, dass die Gemeinde das betroffene Grundstück förmlich als baureifes Land im Sinne des Gesetzes einstuft – eine bloße Bebaubarkeit nach Bebauungsplan allein genügt hierfür noch nicht automatisch.