Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Die Anzeigepflicht liegt beim Eigentümer und sollte zeitnah nach Fertigstellung oder wesentlicher baulicher Veränderung erfüllt werden, um Bußgelder wegen verspäteter Anzeige zu vermeiden.

Das Finanzamt setzt den neuen Grundsteuerwert dann rückwirkend zum Beginn des Kalenderjahres fest, das auf die Fertigstellung folgt.

Bis zur förmlichen Fortschreibung bleibt zunächst der bisherige, meist niedrigere Grundsteuerwert für ein unbebautes oder anders genutztes Grundstück maßgeblich.

Bereits während des laufenden Feststellungszeitraums auf Basis des alten Werts gezahlte Grundsteuer wird bei einer rückwirkenden Fortschreibung in der Regel nachträglich neu berechnet und entsprechend nachgefordert oder erstattet.

Eigentümer sollten daher nach größeren Baumaßnahmen mit einer rückwirkenden Anpassung des Bescheids rechnen und die dafür nötigen Mittel vorsorglich einplanen.