IX R 26/24: Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien – kein Bodenwert null, endliche Restnutzungsdauer
Der BFH stellt klar: Auch denkmalgeschützte Gebäude haben eine endliche Restnutzungsdauer und keinen Bodenwert von null.
WeiterlesenDer BFH stellt klar: Auch denkmalgeschützte Gebäude haben eine endliche Restnutzungsdauer und keinen Bodenwert von null.
WeiterlesenEnde 2025 hat sich das Umfeld für die steuerliche Geltendmachung einer kürzeren Restnutzungsdauer spürbar verbessert. Das restriktive BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 ist vollständig aufgehoben, und die geplante Beschränkung des Nachweises auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist endgültig vom Tisch.
WeiterlesenDas Gericht akzeptiert die Jacoby-Methode als plausibles Verfahren zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude – eine belastbare Alternative zur pauschalen BMF-Arbeitshilfe mit direkter Wirkung auf die AfA-Bemessungsgrundlage.
WeiterlesenDer BFH bekräftigt die Methodenfreiheit bei RND-Gutachten und weist überbordende BMF-Anforderungen an die Gutachterzertifizierung zurück.
WeiterlesenDer BFH beendet den Vorrang des Sachwertverfahrens: Alle drei ImmoWertV-Bewertungsverfahren sind bei der Kaufpreisaufteilung gleichwertig.
WeiterlesenDas BFH-Grundsatzurteil zur Restnutzungsdauer: Kein Bausubstanzgutachten erforderlich – jede sachverständig gestützte Methode genügt.
WeiterlesenVertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung geht vor – die BMF-Arbeitshilfe darf abweichende vertragliche Regelungen nicht einfach ersetzen.
WeiterlesenLiegt die vertragliche Kaufpreisaufteilung innerhalb einer ±20-Prozent-Bandbreite zum Verkehrswert, ist sie steuerlich bindend anzuerkennen.
WeiterlesenVertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilungen sind grundsätzlich steuerlich bindend, solange keine Steuerumgehung vorliegt.
WeiterlesenDer BFH verwirft das Restwertverfahren: Das Ertragswertverfahren ist eine zulässige und gleichwertige Methode zur Kaufpreisaufteilung.
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