Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Der Wert des Erbbaurechts ergibt sich im Wesentlichen aus dem Gebäudewert, gemindert oder erhöht um die Differenz zwischen vertraglichem Erbbauzins und marktüblicher Bodenwertverzinsung.
Mit abnehmender Restlaufzeit sinkt der Wert des Erbbaurechts spürbar, da die Nutzungsmöglichkeit zeitlich begrenzt ist und beim Heimfall meist nur eine Entschädigung unterhalb des vollen Gebäudewerts vorgesehen ist.
Auch die konkreten vertraglichen Anpassungsklauseln zum Erbbauzins, etwa eine Bindung an den Verbraucherpreisindex, wirken sich unmittelbar auf die Werteinschätzung aus.
Beim sogenannten Heimfall am Ende der Vertragslaufzeit erhält der Erbbauberechtigte üblicherweise eine im Vertrag festgelegte Entschädigung, die häufig deutlich unter dem vollen Gebäudewert liegt.
Wird das Erbbaurecht dagegen rechtzeitig verlängert, bleibt der Wertverlust durch die abnehmende Restlaufzeit begrenzt, weshalb die vertraglichen Verlängerungsoptionen bei der Bewertung genau geprüft werden sollten.