Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Der Zugewinn berechnet sich als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, wobei beide Werte um die allgemeine Preissteigerung (Inflationsbereinigung) korrigiert werden können.
Reine marktbedingte Wertsteigerungen, etwa durch gestiegene Bodenrichtwerte, fließen ebenso in den Zugewinn ein wie wertsteigernde Investitionen, die während der Ehe gemeinsam finanziert wurden.
Streitig ist in der Praxis häufig, welcher Anteil der Wertsteigerung auf allgemeine Marktentwicklung und welcher auf konkrete bauliche Verbesserungen zurückzuführen ist – hier schafft ein detailliertes Gutachten Klarheit.
Auch eine reine Wertsteigerung durch Zeitablauf ohne jegliche Investition, etwa infolge einer allgemein positiven Marktentwicklung im Stadtteil, zählt in vollem Umfang zum ausgleichspflichtigen Zugewinn.
Eine nachvollziehbare gutachterliche Trennung zwischen markt- und investitionsbedingter Wertsteigerung ist besonders dann wichtig, wenn nur eine Investition, nicht aber die allgemeine Marktentwicklung, aus vorehelichem Vermögen finanziert wurde.