Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Jeder Miteigentümer kann beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen, unabhängig davon, ob der andere Miteigentümer zustimmt.
Das Gericht lässt zunächst den Verkehrswert durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen feststellen, der als Grundlage für das Mindestgebot im Versteigerungstermin dient.
Da bei Zwangsversteigerungen häufig niedrigere Erlöse als beim freihändigen Verkauf erzielt werden, gilt die Teilungsversteigerung als letztes Mittel, wenn eine einvernehmliche Lösung endgültig gescheitert ist.
Im Versteigerungstermin selbst können sowohl die beteiligten Ehepartner als auch fremde Dritte mitbieten, wobei ein Ehepartner die Immobilie durch eigenes Gebot auch vollständig übernehmen kann.
Da der erzielte Erlös die bestehenden Verbindlichkeiten häufig nicht vollständig deckt, sollten beide Seiten vorab die wirtschaftlichen Folgen einer Teilungsversteigerung sorgfältig durchrechnen lassen.