Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Die Wahl des passenden Verfahrens richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung der Immobilie zum jeweiligen Bewertungsstichtag, nicht nach der beabsichtigten künftigen Nutzung.
Bei gemischt genutzten Objekten, etwa einem selbstbewohnten Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung, kombinieren wir beide Verfahren anteilig.
Für den Zugewinnausgleich ist entscheidend, dass beide Ehepartner nachvollziehen können, warum ein bestimmtes Verfahren gewählt wurde, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei einer nachträglichen Nutzungsänderung, etwa wenn die zuvor vermietete Wohnung nach Auszug der Mieter selbst bezogen wird, ändert sich auch das für den aktuellen Stichtag heranzuziehende Bewertungsverfahren entsprechend.
Beide Ehepartner sollten daher stets über tatsächliche Nutzungsänderungen informiert sein, um Missverständnisse bei der späteren Wertermittlung zu vermeiden.