Da ein Gutachtenauftrag rechtlich meist als Werkvertrag einzuordnen ist, gelten die allgemeinen werkvertraglichen Regelungen zu Verzug entsprechend – vorausgesetzt, wir haben die Verzögerung tatsächlich selbst zu vertreten.

In der Praxis liegen die Ursachen für Verzögerungen überwiegend außerhalb unseres Einflussbereichs, etwa bei fehlenden Unterlagen, schwer erreichbaren Mietern für die Besichtigungsterminierung oder ausstehenden Behördenauskünften.

Bei besonders zeitkritischen Anlässen, etwa knappen gerichtlichen Fristen, sollte dies bereits bei Auftragserteilung ausdrücklich kommuniziert und im Vertrag festgehalten werden, damit von vornherein realistische Bearbeitungszeiten vereinbart sind.

Ein von uns selbst zu vertretender Verzug setzt voraus, dass die Verzögerung tatsächlich in unserem eigenen Verantwortungsbereich liegt und nicht auf äußeren, von uns nicht beeinflussbaren Umständen beruht.

Eine transparente Zwischeninformation über den aktuellen Bearbeitungsstand hilft in der Praxis meist, Verständnis für unvorhergesehene Verzögerungen zu schaffen und Konflikte zu vermeiden.