Entscheidend ist der Zweck des Gutachtens: Dient es der Einkünfteerzielung, etwa zur Finanzierung oder Wertermittlung einer vermieteten Immobilie, sind die Kosten regelmäßig als Werbungskosten abzugsfähig.
Wird das Gutachten dagegen für eine Erbschaft, Schenkung oder den Verkauf der selbstgenutzten Wohnimmobilie benötigt, kommt allenfalls eine Berücksichtigung im Rahmen der jeweiligen Steuerart infrage, etwa bei der Erbschaftsteuer.
Im Zweifel lohnt sich die Rücksprache mit einem Steuerberater, da die steuerliche Behandlung stark vom konkreten Einzelfall abhängt.
Bei einer vermieteten Immobilie lassen sich die Gutachterkosten anteilig oder vollständig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einkunftserzielung besteht.
Auch im Rahmen eines Erbschaftsteuerverfahrens können die Kosten für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden.