Zunächst können die Parteien schriftliche Einwände und Ergänzungsfragen an den gerichtlich bestellten Sachverständigen richten, die dieser in einer Stellungnahme beantworten muss.
Bleiben erhebliche Zweifel an der fachlichen Richtigkeit bestehen, kann eine mündliche Anhörung des Sachverständigen vor Gericht beantragt werden.
In besonders strittigen Fällen kann das Gericht auf Antrag ein weiteres Gutachten bei einem anderen Sachverständigen einholen, wenn das erste Gutachten grobe methodische Mängel aufweist.
Ergänzungsfragen können auch schriftlich im laufenden Verfahren gestellt werden, was gegenüber einer mündlichen Anhörung häufig Zeit und Kosten spart.
Grobe methodische Mängel, die eine Neubegutachtung rechtfertigen, liegen typischerweise bei falsch angewendeten Verfahren, offensichtlich ungeeigneten Vergleichsobjekten oder erkennbaren Rechenfehlern vor.