Der Vorerbe erhält die Immobilie zunächst nur zur Nutzung und Verwaltung, während das Eigentum mit Eintritt des Nacherbfalls automatisch auf den Nacherben übergeht.
Diese eingeschränkte Verfügungsbefugnis, insbesondere bei nicht befreiter Vorerbschaft, kann sich wertmindernd auf die wirtschaftliche Position des Vorerben auswirken, da er die Immobilie nicht frei veräußern oder belasten darf.
Für die Erbschaftsteuer wird sowohl beim Eintritt der Vorerbschaft als auch später beim Übergang auf den Nacherben jeweils eine eigenständige Bewertung und Besteuerung vorgenommen.
Bei einer nicht befreiten Vorerbschaft unterliegt der Vorerbe strengen gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, insbesondere bei unentgeltlichen Verfügungen; eine befreite Vorerbschaft räumt ihm dagegen weitgehende Freiheiten ein, die vom Erblasser testamentarisch angeordnet werden müssen.
Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk schützt den Nacherben davor, dass der Vorerbe die Immobilie unbemerkt an Dritte veräußert oder belastet, und ist bei jeder Wertermittlung zu berücksichtigen.
Im Erbfall ist der steuerlich belastbare Nachweis das Verkehrswertgutachten.
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