Ein lebenslanges Wohnrecht wirkt wirtschaftlich ähnlich wie ein Nießbrauch, ist jedoch enger gefasst, da es üblicherweise nur die Eigennutzung, nicht aber eine Vermietung durch den Berechtigten erlaubt.
Der Kapitalwert wird auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betroffenen Räume sowie der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten berechnet und vom Verkehrswert der lastenfreien Immobilie abgezogen.
Für Erben bedeutet ein bestehendes Wohnrecht häufig, dass eine Immobilie erst nach dessen Erlöschen zum vollen Marktwert veräußert werden kann.
Rechtlich zu unterscheiden ist das dingliche Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen wird und auch gegenüber späteren Erwerbern wirkt, vom lediglich schuldrechtlich vereinbarten Wohnrecht, das nur zwischen den Vertragsparteien gilt.
Ohne Grundbucheintragung besteht bei einem Verkauf der Immobilie an Dritte keine automatische Bindungswirkung, weshalb Erben und Käufer die Eintragungslage stets sorgfältig prüfen sollten.
Für die Erbauseinandersetzung und gegenüber dem Finanzamt trägt das Verkehrswertgutachten.
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