Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Der Zehn-Prozent-Abschlag soll die eingeschränkte Verfügbarkeit einer vermieteten Immobilie im Vergleich zu einer leerstehenden oder selbstgenutzten Immobilie steuerlich berücksichtigen.

Voraussetzung ist, dass die Immobilie tatsächlich zu Wohnzwecken und nicht gewerblich vermietet ist; für Gewerbeimmobilien gilt diese Vergünstigung nicht.

Unabhängig vom Abschlag bleibt es dem Erben freigestellt, zusätzlich über ein Gutachten einen niedrigeren tatsächlichen Verkehrswert nachzuweisen, falls dieser unter dem typisiert ermittelten Wert liegt.

Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung zum Bewertungsstichtag: Eine dauerhaft an Dritte vermietete Wohnimmobilie profitiert vom Abschlag, während selbstgenutzte, leerstehende oder gewerblich vermietete Objekte davon ausgeschlossen bleiben.

Der Zehn-Prozent-Abschlag wird auf den bereits ermittelten Grundbesitzwert angewendet, bevor die persönlichen Freibeträge in Abzug gebracht werden – er wirkt sich also unmittelbar mindernd auf die Bemessungsgrundlage aus.