Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Da der Pflichtteil zivilrechtlich am tatsächlichen Nachlasswert bemessen wird, reicht der steuerliche Bedarfswert des Finanzamts als Berechnungsgrundlage in der Regel nicht aus.
Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen gesetzlichen Anspruch auf Wertermittlung, sodass diese verpflichtet sind, ein Gutachten einzuholen oder dessen Kosten zu tragen.
Bestehen zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten unterschiedliche Wertvorstellungen, wird häufig ein gemeinsam akzeptierter, neutraler Sachverständiger beauftragt, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erben einen eigenständigen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, der sie berechtigt, ein Nachlassverzeichnis sowie eine sachverständige Wertermittlung der Nachlassimmobilie zu verlangen.
Die Kosten für das zur Pflichtteilsberechnung erforderliche Gutachten trägt grundsätzlich der Nachlass und damit wirtschaftlich die Erben, unabhängig davon, wer die Begutachtung letztlich veranlasst hat.