Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Da der Erbschaftsteuerwert auf pauschalierten Faktoren basiert, kann er objektspezifische Besonderheiten wie Sanierungsbedarf, ungewöhnliche Grundstückszuschnitte oder Altlasten nicht abbilden.

Der Verkehrswert hingegen berücksichtigt sämtliche individuellen Eigenschaften der Immobilie und entspricht dem Preis, der bei einem Verkauf realistisch zu erzielen wäre.

Weichen beide Werte deutlich voneinander ab, lohnt sich häufig ein Gutachten, um die Erbschaftsteuer auf Basis des tatsächlichen, niedrigeren Verkehrswerts berechnen zu lassen.

Diese Unterscheidung wirkt sich auch praktisch aus: Verkaufen die Erben die Immobilie später, ist für die Berechnung einer möglichen Spekulationssteuer nach § 23 EStG nicht der Erbschaftsteuerwert, sondern der ursprüngliche Anschaffungswert des Erblassers maßgeblich.

Weichen Erbschaftsteuerwert und tatsächlich erzielter Verkaufspreis erheblich voneinander ab, kann dies zudem ein nachträgliches Indiz dafür sein, dass der ursprünglich angesetzte Steuerwert zu korrigieren gewesen wäre.