Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.

Bereits die formale Umwidmung einer Nutzungseinheit, etwa von einer Wohnung zu einem Büro, kann die zugrunde gelegte Steuermesszahl und damit die Höhe der Grundsteuer verändern.

Auch wenn sich der bauliche Zustand des Gebäudes nicht ändert, wirkt sich die neue Nutzungsart auf die anzuwendenden Bewertungsfaktoren im jeweiligen Landesmodell aus.

Eigentümer sollten geplante Nutzungsänderungen daher frühzeitig mit einem Steuerberater abstimmen, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden.

Neben der steuerlichen Anzeige beim Finanzamt sollte eine geplante Nutzungsänderung stets auch baurechtlich beim zuständigen Bauamt angezeigt beziehungsweise genehmigt werden, da beide Verfahren unabhängig voneinander laufen.

Fehlt die baurechtliche Genehmigung, drohen unabhängig von der steuerlichen Bewertung zusätzliche ordnungsrechtliche Konsequenzen.