Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Für die Grundsteuer A gelten eigenständige, ertragsorientierte Bewertungsvorschriften, die sich deutlich von der Bewertung normaler Wohn- oder Gewerbegrundstücke unterscheiden.
Die Grundsteuer B betrifft dagegen die überwiegende Mehrheit privater Immobilien, unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut, vermietet oder selbstgenutzt sind.
Gemeinden legen für beide Kategorien in der Regel unterschiedliche Hebesätze fest, sodass ein direkter Vergleich der Steuerlast zwischen landwirtschaftlichen und sonstigen Grundstücken wenig aussagekräftig ist.
Grundstücke mit gemischter Nutzung, etwa eine landwirtschaftliche Hofstelle mit angeschlossenem Wohnteil, werden anteilig sowohl der Grundsteuer A als auch der Grundsteuer B zugeordnet.
Da beide Kategorien unterschiedlichen Bewertungsvorschriften unterliegen, ist eine klare Abgrenzung der jeweiligen Flächenanteile für eine korrekte Feststellung besonders wichtig.