Anders als bei der Umsatzsteuer oder Einkommensteuer spielt es für die Grundsteuerpflicht keine Rolle, ob aus der Immobilie tatsächlich Einnahmen erzielt werden.
Bei außergewöhnlichen, nicht vom Eigentümer zu vertretenden Ertragsminderungen, etwa durch strukturellen Leerstand in schwierigen Marktlagen, kann unter engen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden.
Ein bloß vorübergehender, selbst verschuldeter Leerstand, etwa während einer Renovierung, begründet dagegen keinen Anspruch auf einen Steuererlass.
Ein Antrag auf teilweisen Erlass muss regelmäßig für jedes betroffene Kalenderjahr neu gestellt werden, da die Ertragsminderung stets rückblickend für den abgelaufenen Zeitraum nachgewiesen werden muss.
Die maßgebliche gesetzliche Frist hierfür endet üblicherweise am 31. März des Folgejahres, weshalb Eigentümer betroffener Objekte ihre Unterlagen frühzeitig vorbereiten sollten.
Den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts führt das Verkehrswertgutachten.
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