Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt weder eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung noch eine Wertermittlung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater. Ältere Inhalte können durch Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen überholt sein.
Diese Zurechnung entspricht der wirtschaftlichen Realität, da der Erbbauberechtigte während der Vertragslaufzeit die tatsächliche Nutzung und die wirtschaftlichen Vorteile aus Grundstück und Gebäude zieht.
Der Grundsteuerwert wird für das Erbbaurecht gesondert ermittelt und berücksichtigt sowohl den Bodenwert als auch den Wert des aufstehenden Gebäudes.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer zur Weitergabe der Grundsteuerlast sind zwar zivilrechtlich möglich, ändern aber nichts an der steuerlichen Zurechnung gegenüber dem Finanzamt.
Mit Ablauf der vereinbarten Erbbaurechtslaufzeit fällt das Gebäude in der Regel gegen eine im Vertrag geregelte Entschädigung an den Grundstückseigentümer zurück, der ab diesem Zeitpunkt auch wieder grundsteuerpflichtig wird.
Wird das Erbbaurecht rechtzeitig verlängert oder neu vereinbart, bleibt die Grundsteuerpflicht dagegen unverändert beim bisherigen Erbbauberechtigten bestehen.